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Satzung

SATZUNG

 

Satzung der Carl-Brilmayer-Gesellschaft
(in der Fassung vom 10. März 2005)

1.

Name und Sitz

1.1

Die Gesellschaft führt den Namen ‚Carl-Brilmayer-Gesellschaft’ (Kurzfassung: CBG).

1.2

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 55435 Gau-Algesheim per Postanschrift des jeweils 1.Vorsitzenden.

2.

Zweck der Gesellschaft ist 

2.1

die Erforschung und Pflege der Geschichte des Gau-Algesheimer Raumes,

2.2

die Sammlung und Erhaltung historisch wertvoller Güter und

2.3

die Herausgabe und Förderung entsprechender Abhandlungen.  

2.4

Die Gesellschaft fördert kulturelle Zwecke lt. Abschnitt A Nr.3* sowie die Heimatpflege und Heimatkunde lt. Abschnitt B Nr.3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung gültig ab 1.1.2000.

2.5

Die Gesellschaft dient damit unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.

Mitgliedschaft

3.1

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

3.2

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

3.3

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Hauptver-sammlung festgesetzt.

3.4

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5

Der Austritt aus der Gesellschaft ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.

4.

Vorstand

4.1

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechner und einem oder mehreren Beisitzern.

4.2

Der Vorstand wird durch die Mitglieder auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

4.3

Nach außen wird die Gesellschaft durch den ersten oder – in dessen Vertretung – durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

5.

Versammlungen

5.1

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

5.2

Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr statt. In ihr berichtet der Vorstand über die abgelaufenen Jahre und legt Rechnung. Danach erfolgt die Neuwahl des Vorstands und die Bestimmung eines oder mehrerer Kassenprüfer für die nächste Kassenprüfung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

5.3

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung unter Angabe der Tagesordnung.

5.4

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einbe-rufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel des Vorstands oder mindestens sieben Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden oder seinem Vertreter beantragen.

5.5

Zu Haupt- und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Anträge der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der betreffenden Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

5.6

Jedes anwesende Mitglied hat Stimmrecht und kann bei Vorstandswahlen in den Vorstand gewählt werden.

5.7

Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft können nur mit Zustimmung von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden. Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrags bedürfen der einfachen Mehrheit.

5.8

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

[1] Zur Zeit: Arnold Avenarius-Herborn, Mainzer Strasse 9, 55435 Gau-Algesheim
* „dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege.“