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1. |
Name und Sitz |
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1.1 |
Die Gesellschaft
führt den Namen ‚Carl-Brilmayer-Gesellschaft’
(Kurzfassung: CBG). |
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1.2 |
Die Gesellschaft
hat ihren Sitz in 55435 Gau-Algesheim per Postanschrift des
jeweils 1.Vorsitzenden. |
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2. |
Zweck der
Gesellschaft ist |
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2.1
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die Erforschung und Pflege der
Geschichte des Gau-Algesheimer Raumes, |
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2.2 |
die Sammlung und Erhaltung historisch
wertvoller Güter und |
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2.3 |
die Herausgabe und Förderung
entsprechender Abhandlungen. |
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2.4 |
Die Gesellschaft fördert kulturelle
Zwecke lt. Abschnitt A Nr.3* sowie die Heimatpflege und Heimatkunde
lt. Abschnitt B Nr.3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung gültig ab 1.1.2000. |
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2.5 |
Die Gesellschaft
dient damit unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’
der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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3. |
Mitgliedschaft |
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3.1 |
Mitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden. |
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3.2 |
Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen einen
ablehnenden Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. |
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3.3 |
Jedes Mitglied
zahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von
der Hauptver-sammlung festgesetzt. |
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3.4 |
Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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3.5 |
Der Austritt
aus der Gesellschaft ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich. |
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4. |
Vorstand |
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4.1 |
Der Vorstand
besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Rechner und einem oder mehreren Beisitzern. |
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4.2 |
Der Vorstand
wird durch die Mitglieder auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl
ist zulässig. |
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4.3 |
Nach außen
wird die Gesellschaft durch den ersten oder – in dessen
Vertretung – durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. |
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5. |
Versammlungen |
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5.1 |
Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr. |
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5.2 |
Die Hauptversammlung
findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr statt. In ihr berichtet
der Vorstand über die abgelaufenen Jahre und legt Rechnung.
Danach erfolgt die Neuwahl des Vorstands und die Bestimmung
eines oder mehrerer Kassenprüfer für die nächste Kassenprüfung.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. |
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5.3 |
Mitgliederversammlungen
werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung
erfolgt durch Einladung unter Angabe der Tagesordnung. |
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5.4 |
Der Vorstand
kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Er ist
zur Einbe-rufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel
des Vorstands oder mindestens sieben Mitglieder eine Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden oder
seinem Vertreter beantragen. |
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5.5 |
Zu Haupt-
und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist spätestens
zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Anträge der Mitglieder
sind spätestens eine Woche vor der betreffenden Versammlung
schriftlich beim Vorstand einzureichen. |
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5.6 |
Jedes anwesende
Mitglied hat Stimmrecht und kann bei Vorstandswahlen in den
Vorstand gewählt werden. |
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5.7 |
Die Versammlung
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft können nur
mit Zustimmung von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen
werden. Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrags bedürfen
der einfachen Mehrheit. |
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5.8 |
Bei Auflösung
der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten
Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
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